01.08.2004 · Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Wesentlichkeitsgrenze bei der Urteilsabänderung
| Die Wesentlichkeitsschwelle des § 323 Abs. 1 ZPO ist beim Kindesunterhalt auch dann überschritten, wenn die Änderung der Düsseldorfer Tabelle lediglich zu einer Anhebung der Tabellenbeträge um 6,79 Prozent führt (OLG Hamm 2.1.04, 10 WF 241/03, FamRZ 04, 1051, Abruf-Nr. 041865; OLG Hamm 30.4.04, 11 WF 76/04, n.v., Abruf-Nr. 041926). |
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