01.06.2006 | Kindschaftsrecht
Abstammungsgutachten
1. Zur Verwertung eines vom Gericht eingeholten Abstammungsgutachtens, das nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf eine heimlich eingeholte DNA-Analyse gestützt war. |
2. Zu den prozessualen Möglichkeiten des Kindes, die Rechtmäßigkeit einer solchen Beweisanordnung durch Zwischenurteil klären zu lassen. |
(BGH 1.3.06, XII ZR 210/04, FamRZ 06, 683, Abruf-Nr. 061209) |
Sachverhalt
Der Kläger hatte anerkannt, Vater des Beklagten zu sein. Auf Grund eines von ihm ohne Kenntnis und Zustimmung des Beklagten eingeholten DNA-Vaterschaftsgutachtens ging er davon aus, dass er als biologischer Vater auszuschließen sei. Mit der zugestellten Vaterschaftsanfechtungsklage begehrt er festzustellen, dass er nicht der Vater des Beklagten sei. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat ein Blutgruppengutachten eingeholt. Dieses gelangte zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaft des Klägers offenbar unmöglich sei. Das Berufungsgericht hat daraufhin der Klage stattgegeben. Die Revision hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das heimlich eingeholte DNA-Gutachten durfte vor Gericht nicht verwertet werden. Es ist auch als Parteivortrag ungeeignet, die Schlüssigkeit der Vaterschaftsanfechtungsklage herbeizuführen. Es handelt sich um ein heimliches DNA-Gutachten, da die erforderliche Einwilligung des Kindes fehlte. Die Mutter hätte als Vertretungsberechtigte des Kindes einwilligen müssen.
Ob demnach das Klagevorbringen schlüssig war und die Einholung des gerichtlichen Gutachtens rechtfertigte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger hat sich spätestens nach Erhalt des Gutachtens die Feststellung des Gutachters zu eigen gemacht, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt das Klagevorbringen schlüssig war.
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