01.08.2002 · Fachbeitrag · Namensrecht
Einbenennung: Ersatz der Einwilligung des anderen Elternteils nur unter strengen Voraussetzungen
| Nach der Neufassung des § 1618 BGB durch das KindRG reicht es zur Begründung des Einbenennungbegehrens nicht aus, Umstände vorzutragen, die typischerweise bei einem Kind aus einer geschiedenen Ehe eintreten, wenn der sorgeberechtigte Elternteil eine neue Ehe eingeht und den Familiennamen des neuen Ehepartners annimmt (BGH 9.1.02, XII ZB 166/99, n.v.). (Abruf-Nr. 020857) |
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