01.04.2002 · Fachbeitrag · Namensrecht
Verfassungskonform: Kinder können nicht Familiennamen der Eltern als Doppelnamen tragen
| § 1616 Abs. 2 S. 1 BGB i.d.F. vom 16.12.93 und § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB i.d.F. vom 16.12.97 (KindRG) verstoßen weder gegen Art. 6 Abs. 2 GG (Elternrecht) noch gegen Art. 1 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht des Kindes und der Eltern) noch gegen Art. 3 Abs. 2, 3 GG (Gleichheitsgrundsatz; BVerfG 30.1.02, 1 BvL 23/96, FamRZ 02, 306). (Abruf-Nr. 020326) |
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