01.08.2005 | Pflichtteil
Schenkung eines Grundstücks
Ist Gegenstand der Schenkung des Erblassers ein Grundstück, liegt eine Leistung i.S. des § 2325 Abs. 3 BGB im Zeitpunkt der Eintragung des Beschenkten im Grundbuch vor, wenn sich der Erblasser nur an einzelnen Räumen des Hauses ein ausschließliches Wohnrecht, an weiteren Räumlichkeiten des Hauses sowie an den gemeinschaftlichen Einrichtungen des Grundstücks ein Mitbenutzungsrecht einräumen lässt und an den übrigen Räumen des Hauses keinerlei Wohn- und Nutzungsrechte behält (OLG Bremen 25.2.05, 4 U 61/04, rkr., OLGR 05, 233, Abruf-Nr. 051822). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB auf Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück. Unabhängig davon, inwieweit in der Übertragung des Grundstücks gegen Einräumung eines Altenteils (teilweise) eine Schenkung liegt, wäre diese nicht zu berücksichtigen, § 2325 Abs. 3 BGB. Denn zur Zeit des Erbfalls sind zehn Jahre seit der Leistung verstrichen. Der Beklagte wurde 1990 im Grundbuch eingetragen. Der Erblasser verstarb erst im Jahr 01. Eine „Leistung“ i.S. des § 2325 Abs. 3 BGB liegt nicht schon vor, wenn der Schenker seine Eigentümerstellung aufgegeben hat. Vielmehr muss er auch darauf verzichtet haben, das Grundstück im Wesentlichen weiter zu nutzen. Dies ist regelmäßig nicht Fall, wenn sich der Erblasser den uneingeschränkten Nießbrauch der Sache vorbehält, weil er deren Genuss nicht tatsächlich entbehren muss (BGH NJW 94, 1791).
Bei einem spürbaren Vermögensverlust des Erblassers aber, den dieser selbst noch zehn Jahre tragen muss, beginnt mit der Eintragung des Beschenkten in das Grundbuch die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB zu laufen (OLG Düsseldorf OLGR 97, 245). Dies ist hier der Fall. Denn ex-ante hatte sich die Rechtstellung des Erblassers mit dem Vollzug der Schenkung verschlechtert. Mit der Eigentumsübertragung sind ihm nur die Nutzungsrechte an den wenigen Räumen sowie Mitnutzungsrechte an den gemeinschaftlichen Einrichtungen des Hauses verblieben. Dem Zweck des § 2325 Abs. 1 BGB zu verhindern, dass einerseits Pflichtteilsergänzungsansprüche eines missliebigen Angehörigen vereitelt werden, andererseits faktisch alles beim Alten belassen bleibt, ist ausreichend Rechnung getragen.
Praxishinweis
Entscheidend für die Praxis ist die Frage, wann ein spürbarer Vermögensverlust des Erblassers eintritt. Ein solcher und damit ein wesentlicher Verzicht liegt vor, wenn der Veräußerer auf mehr als 3/4 des Nutzungswerts des (einzelnen) Schenkungsgegenstands verzichtet hat, ihm also weniger als 25 Prozent Restnutzung verbleiben (Cornelius, Der Pflichtteilsergänzungsanspruch, S. 209).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig