01.08.2005 | Pflichtteil
Wie weit geht der Schutzbereich der Pflichtteilsergänzung?
Im Zusammenhang mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach § 2325 BGB tauchen insbesondere drei zentrale Fragen auf:
Der Beitrag beantwortet diese Fragen.
Kreis der Pflichtteilsberechtigten
Es besteht die grundsätzliche Gefahr für Pflichtteilsberechtigte, dass der Erblasser durch Verfügungen unter Lebenden den Nachlass zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten schmälert. Um dem entgegen zu wirken, gewährt § 2325 BGB einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Verschenkt daher der Erblasser Dinge an Dritte, bewirkt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB, dass der Wert eines solchen Geschenks dem Nachlass als fiktiver Nachlasswert hinzu gerechnet werden muss. Nach § 2325 Abs. 3 BGB bleiben bei der Hinzurechnung allerdings solche Schenkungen außer Acht, die vor mindestens zehn Jahren vor dem Erbfall angefallen sind. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist jedoch nicht vor der Auflösung der Ehe, § 2325 Abs. 3 HS. 2 BGB.
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