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  • 01.08.2005 | Pflichtteil

    Wie weit geht der Schutzbereich der Pflichtteilsergänzung?

    von RA Holger Siebert, FAStR, Alsfeld

    Im Zusammenhang mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach § 2325 BGB tauchen insbesondere drei zentrale Fragen auf:  

     

    1. Erfasst der Schutzzweck des § 2325 BGB nur diejenigen, die bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Schenkung pflichtteilsberechtigt waren?
    2. Ist die Frist des § 2325 Abs. 3 HS. 2 BGB auch auf Schenkungen anzuwenden, die vor der Eheschließung an den späteren Ehegatten erfolgten?
    3. Kann sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch aus sog. „unbenannten Zuwendungen“ ergeben?

     

    Der Beitrag beantwortet diese Fragen.  

     

    Kreis der Pflichtteilsberechtigten

    Es besteht die grundsätzliche Gefahr für Pflichtteilsberechtigte, dass der Erblasser durch Verfügungen unter Lebenden den Nachlass zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten schmälert. Um dem entgegen zu wirken, gewährt § 2325 BGB einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Verschenkt daher der Erblasser Dinge an Dritte, bewirkt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB, dass der Wert eines solchen Geschenks dem Nachlass als fiktiver Nachlasswert hinzu gerechnet werden muss. Nach § 2325 Abs. 3 BGB bleiben bei der Hinzurechnung allerdings solche Schenkungen außer Acht, die vor mindestens zehn Jahren vor dem Erbfall angefallen sind. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist jedoch nicht vor der Auflösung der Ehe, § 2325 Abs. 3 HS. 2 BGB.