01.10.2007 | PKH
Außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts zwischen den Instanzen
PKH kann nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO nur für den jeweiligen Rechtszug (im kostenrechtlichen Sinn) bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts „zwischen den Instanzen“ (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG – BGH 25.4.07, XII ZB 179/06, FamRZ 07, 1088, Abruf-Nr. 071813). |
Sachverhalt
Das AG hat PKH für die Abänderungsklage gewährt, den Antrag, PKH auch für die nach Abschluss der Instanz fällige Prüfung der Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels zu gewähren, hat es abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gehört nicht zum Rechtszug und kann diesem auch nicht über § 48 Abs. 4 RVG zugeordnet werden. Nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO wird PKH nur für den jeweiligen Rechtszug gewährt. Der Rechtszug endet mit einer abschließenden Entscheidung oder anderweitigen endgültigen Erledigung (BGH FamRZ 04, 1707). Trotz der Pflicht des Anwalts, die Interessen des Mandanten im Zeitraum von der Verkündung der Entscheidung bis zur Einlegung eines Rechtsmittels zu wahren (BGH WM 89, 1826 und 02, 512), ist dafür keine PKH zu bewilligen, da ohne die Gewährung keine unbillige Benachteiligung entsteht.
Praxishinweis
Für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels als außergerichtliche Tätigkeit zwischen den Instanzen kann Beratungshilfe gewährt werden (BGH a.a.O.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 921). Dabei kommt es anders als gemäß § 114 ZPO nicht maßgeblich auf die Erfolgsaussichten an, auch kann ein Antrag auf Beratungshilfe noch nachträglich gestellt werden (BGH a.a.O.). Die Beschränkung der PKH-Bewilligung für jeden Rechtszug ist kostenrechtlich zu verstehen, § 35 GKG (BGH FamRZ 04, 1707).
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