01.12.2005 | PKH
Frist für PKH-Beschwerde in FGG-Sachen
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Auf Grund der ZPO-Reform ist die Beschwerde gegen eine PKH versagende Entscheidung gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 1 i.V. mit § 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO fristgebunden. Seitdem besteht ein Meinungsstreit, ob die Frist für die sofortige Beschwerde in FGG-Sachen einen Monat oder zwei Wochen beträgt:
- Wird in einem FGG-Verfahren die PKH erstinstanzlich versagt, kann gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntmachung der Entscheidung (= Zustellung) an den Beschwerdeführer eingelegt werden, § 16 Abs. 2 S. 1 HS. 1, § 22 Abs. 1 FGG (OLG Dresden – 22. Zivilsenat – FamRZ 04, 1979; OLG Dresden – 21. Zivilsenat – FamRZ 05, 1188; OLG Celle, 15. Zivilsenat, FGPrax 03, 30; OLG Saarbrücken OLGR 03, 450; Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 30, Rn. 10; für Wohnungseigentumssachen auch BGH NJW-RR 04, 838).
Begründung: Die Bewilligung von PKH für ein FGG-Verfahren richtet sich nach § 14 FGG. Der Verweis auf die ZPO bedeutet nur, dass sich die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach der ZPO richtet. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem FGG. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des zur Entscheidung berufenen Gerichts, der einzuhaltenden Frist und Form des Rechtsmittels sowie der Beschwerdeberechtigung. Der ZPO ist nur zu entnehmen, dass gegen die erstinstanzliche (PKH versagende) Entscheidung (seit der ZPO-Reform) die sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 127 Abs. 2 S. 2 HS. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Einzelnen richten sich aber nach dem FGG.
- Auch für PKH-Beschwerden in FGG-Verfahren beträgt die Beschwerdefrist ebenso wie in ZPO-Verfahren einen Monat (so nach Kenntnis des Verfassers ein Teil der Rechtsprechung, allerdings unveröffentlicht; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127, Rn. 51; Rahm/Künkel/Engels, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Kap. II, Rn. 155; Pauling, Rechtsmittel in Familiensachen, 1. Aufl., Rn. 149; Decker, NJW 03, 2291, 2293; Gottwald, FamRZ 04, 1980; Zimmer, FamRZ 05, 1145).
Begründung: § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO ist eine Regel des besonderen Beschwerderechts für den Bereich des PKH-Verfahrens, die die Bestimmungen des FGG verdrängt.
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