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  • 01.07.2006 | PKH

    Wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers

    von RA Michael Zecher, Ilsfeld
    1. Verbraucht ein PKH-Antragsteller Mittel aus einem leergeräumten gemeinsamen Konto der Eheleute, so hat er seine Bedürftigkeit nicht vorwerfbar selbst verschuldet, wenn dies zu einem Zeitpunkt geschah, in dem er nicht mit einem Prozess rechnen musste.  
    2. Die Beleihung eines Miteigentumsanteils am Familienheim ist bei Verkaufsabsicht beider Parteien nicht zumutbar.  
    (OLG Frankfurt a.M. 8.3.06, 2 WF 106/06, n.v., Abruf-Nr. 061646)  

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin zog nach dem Auszug des Antragsgegners auch aus dem im Miteigentum der Parteien stehenden Familienheim aus. Der Antragsgegner reduzierte die Unterhaltszahlung. Denn die Antragstellerin hatte einen Kredit aufgenommen und davon einen Pkw gekauft. Den Kredit hatte sie mit Mitteln aus einem gemeinsamen Wertpapierdepot zurückgeführt. Die Antragstellerin begehrt PKH für eine Trennungs- und Kindesunterhaltsklage. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das OLG ist der Ansicht, die Antragstellerin habe ihre Bedürftigkeit nicht vorwerfbar selbst verschuldet. Der Kauf des Pkw könne ihr nicht vorgeworfen werden, da sie nicht damit rechnen musste, den Antragsgegner zu verklagen. PKH könne nicht verweigert werden, weil eine Partei ihr Vermögen zu einer Zeit großzügig verringert bzw. vergeudet hat, in der sie mit dem Prozess noch nicht zu rechnen brauchte (Zöller/Phillippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rn 72).  

     

    Der Antragstellerin sei ein Verkauf, eine Beleihung oder die Vermietung der ihr gehörenden Haushälfte nicht zumutbar. Die Parteien hätten sich entschlossen, das Haus zu verkaufen, was naturgemäß einige Zeit in Anspruch nehme. Die Beleihung komme angesichts ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in Betracht. Diese Auffassung ist praxisfremd. Die Antragstellerin wird hier mit PKH dafür belohnt, dass sie ohne Veranlassung aus dem Haus ausgezogen ist. Es wäre ihr in Zeiten niedrigster Verzinsung zumutbar, einen Kleinkredit zur Prozessfinanzierung aufzunehmen. Dieser hätte nach Veräußerung des Hauses abgelöst werden können.