01.10.2004 · Fachbeitrag · Prozessrecht
Abänderungsklage bei vereinbarter Neuberechnung des Unterhalts
| Haben sich die Parteien im Prozessvergleich auf nachehelichen Unterhalt in Höhe einer bestimmten monatlichen Unterhaltsrate geeinigt und vereinbart, dass bei künftigen Abänderungsverfahren völlig neu zu berechnen sei, ohne Berücksichtigung des jetzt festgelegten Unterhaltsbetrags und der zu Grunde liegenden Voraussetzungen, bedarf es für die Abänderung des Unterhaltsvergleichs einer Abänderungsklage, wobei jedoch der Unterhaltsgläubiger auch als Abänderungsbeklagter die Darlegungs- und Beweislast für seinen Unterhaltsbedarf und seine Bedürftigkeit trägt (OLG Zweibrücken 29.4.04, 5 WF 60/04, n.v.; Abruf-Nr. 042375). |
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