01.03.2006 | Prozessrecht
Fortführung einer Verbundsache als isolierte Familiensache
Die Befugnis, eine Folgesache als selbstständige Familiensache fortzuführen, steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch derjenigen Partei zu, die die Folgesache nicht anhängig gemacht hat (OLG Stuttgart 20.7.05, 17 WF 57/05, n.v., Abruf-Nr. 060419). |
Sachverhalt
Das Scheidungsverfahren war rechtshängig. Die Antragstellerin hatte auch zunächst die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Vor einer mündlichen Verhandlung wurde jedoch der Scheidungsantrag zurückgenommen. Der Antragsgegner hat die Fortsetzung der Folgesache Zugewinnausgleich begehrt. Das Familiengericht hat durch Beschluss die Fortführung der Folgesache Zugewinnausgleich abgelehnt. Das OLG hat auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners diesem die Fortführung der Folgesache Zugewinnausgleich vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Obwohl im Zeitpunkt der Antragstellung das Scheidungsverfahren und damit Folgesachen nicht mehr rechtshängig waren, wurde der Antrag rechtzeitig gestellt, da es für den Antrag nach § 626 Abs. 2 ZPO keine Frist gibt. Er ist bis zur Rechtskraft eines Beschlusses des Gerichts nach § 626 Abs. 1 S. 3 ZPO zulässig (a.M. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 269 Rn. 9).
Die Fortführung setzt voraus, dass die Folgesache als isoliertes Verfahren betrieben werden kann. Das ist bei dem Zugewinnausgleichsverfahren der Fall. Diese Folgesache eignet sich grundsätzlich in Form des vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach §§ 1385, 1386 BGB für eine isolierte Geltendmachung (a.M. Zöller/Philippi, a.a.O., § 626 Rn. 8e). Das beabsichtigte Verfahren des Antragsgegners nach § 1386 Abs. 3 BGB auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist statthaft und zulässig.
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