26.08.2010 | Prozessrecht
Kostenbeschwerde nach Hauptsacheerledigung
Nach Erledigung der Hauptsache einer FG-Familiensache ist ein isolierter Kostenbeschluss als Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG anzusehen und beschwerdefähig. Die Beschwerde ist in allen Familiensachen nur statthaft, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt (OLG Düsseldorf 15.6.10, II-7 WF 63/10, n.v., Abruf-Nr. 102214). |
Sachverhalt
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Das AG hat mit Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin die gemeinsame näher bezeichnete Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen und dem Antragsgegner das Verlassen dieser Wohnung aufgegeben. Die Antragstellerin teilte dem Gericht die neue Anschrift des Antragsgegners mit, der sich zwischenzeitlich zur stationären Behandlung in die Rheinischen Landeskliniken begeben hatte. Daraufhin hat das AG mit Beschluss entschieden, dass der Antragsgegner die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens tragen muss, da sich das Verfahren infolge seines freiwilligen Verzichts auf die Ehewohnung erledigt hat. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die das OLG mangels Erreichens des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen hat.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Kostenentscheidungen sind nach dem FamFG isoliert anfechtbar.
Zumindest bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen können auch FG-Familiensachen (früher FGG-Verfahren) zu vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden, wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist. Denn jede Kostensache ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit.
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