27.07.2009 | Reform des Erb- und Verjährungsrechts
Neue Verjährungsregeln zum 1.1.2010
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Mit Wirkung zum 1.1.2010 tritt das neue Erb- und Verjährungsrecht in Kraft. Wesentlicher Bestandteil der Reform ist u.a. die Änderung von verjährungsrechtlichen Vorschriften aus dem Familien- und Erbrecht, auch als Folge der Anpassung an das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2002. Der Gesetzgeber verfolgt die Absicht, die familien- und erbrechtlichen Vorschriften bestmöglich aufeinander abzustimmen. Der folgende Beitrag befasst sich im Schwerpunkt mit Änderungen von verjährungsrechtlichen Normen aus dem Familienrecht.
§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach familien- und erbrechtliche Ansprüche grundsätzlich in 30 Jahren verjähren, wird aufgehoben.
Im Mittelpunkt der Reform stehen zudem die Vorschriften:
- § 1302 BGB,
- § 1378 Abs. 4 BGB,
- § 1390 BGB und
- § 1600b Abs. 5 BGB.
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