24.02.2011 | Sorgerecht
Das müssen Sie über den Auskunftsanspruch gemäß § 1686 BGB wissen
von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz
Eine häufige Frage in der anwaltlichen Beratung bei Trennung und Scheidung ist, inwieweit der andere Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes erteilen muss und wie diese Auskunft auszusehen hat.
Gesetzliche Regelung
Gem. § 1686 BGB kann jeder Elternteil insoweit vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Übersicht: Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB |
Auskunftsberechtigter: Auskunftsberechtigt ist jeder Elternteil, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren oder wer sorgeberechtigt ist.
Praxishinweis: Die Auskunftspflicht besteht auch, wenn der auskunftsverpflichtete Elternteil jeglichen Kontakt mit dem anderen Elternteil ablehnt, da die Auskunft auch über Dritte (z.B. Jugendamt, Rechtsanwalt) erteilt werden kann (OLG Köln FamRZ 97, 111).
Praxishinweis: Bei akuter Missbrauchsgefahr wird das berechtigte Interesse regelmäßig zu verneinen sein. Dies kann z.B der Fall sein, wenn der Auskunftsberechtigte vorhat, die erhaltenen Auskünfte an die Presse weiterzugeben oder mit Hilfe der erhaltenen Informationen versucht, einen Kontakt zum Kind herzustellen, der ihm vom Gericht untersagt wurde (OLG Hamm FamRZ 10, 909; OLG Köln FamRZ 97, 111; BayObLG FamRZ 96, 813).
Eine akute Missbrauchsgefahr wurde nicht bejaht, wenn der Auskunftsberechtigte den Kindesunterhalt nicht freiwillig bezahlt, sondern dieser vollstreckt werden musste (BayObLG, a.a.O.). So hatte der Auskunftsberechtigte in jenem Verfahren u.a. ausgeführt: „Der Vater ist nicht nur das blanke Hinterteil eines Goldesels und er muss es nicht sein.“ Das Gericht sah im zu entscheidenden Fall dennoch ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Auskunftsberechtigten und verneinte ein schikanöses Verhalten.
Grundsätzlich muss das Kind mit der Auskunftserteilung nicht einverstanden sein. Sein entgegenstehender Wille kann aber bei der negativen Kindeswohlprüfung berücksichtigt werden. Möchte ein fast volljähriges Kind nicht, dass dem anderen Elternteil Auskunft über Arztbesuche, gesellschaftliche oder politische Engagements oder soziale Kontakte erteilt wird, steht dieser Wille der Auskunftspflicht grundsätzlich entgegen (AG Hamburg FamRZ 90, 1382).
Zum Inhalt einer Auskunft gehören i.d.R.:
Nicht zum Inhalt der Auskunft gehören i.d.R.:
Soweit Einzelheiten nicht vorgegeben sind, entscheidet der Personensorgeberechtigte selbstständig über Inhalt und Ausführlichkeit der Auskunft (BayObLG FamRZ 93, 1487).
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Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 53 | ID 142511