Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 24.02.2011 | Sorgerecht

    Das müssen Sie über den Auskunftsanspruch gemäß § 1686 BGB wissen

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz

    Eine häufige Frage in der anwaltlichen Beratung bei Trennung und Scheidung ist, inwieweit der andere Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes erteilen muss und wie diese Auskunft auszusehen hat.  

     

    Gesetzliche Regelung

    Gem. § 1686 BGB kann jeder Elternteil insoweit vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.  

     

    Übersicht: Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB

    Auskunftsberechtigter: Auskunftsberechtigt ist jeder Elternteil, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren oder wer sorgeberechtigt ist.  

     

    • Auskunftsverpflichteter: Grundsätzlich ist dies der Elternteil, der das Kind in Obhut hat. Auskunftspflichtig kann auch der Umgangsberechtigte sein, z.B. wenn das Kind beim letzten Umgangsbesuch erkrankt ist und der Sorgeberechtigte wissen muss, welche Medikamente das Kind schon bekommen hat und ob und wie lange es diese noch weiter nehmen muss.

     

    Praxishinweis: Die Auskunftspflicht besteht auch, wenn der auskunftsverpflichtete Elternteil jeglichen Kontakt mit dem anderen Elternteil ablehnt, da die Auskunft auch über Dritte (z.B. Jugendamt, Rechtsanwalt) erteilt werden kann (OLG Köln FamRZ 97, 111).

     

    • Berechtigtes Interesse: Ein solches Interesse besteht nur, wenn der Auskunftsberechtigte sich die Informationen nicht auf andere Art und Weise selbst beschaffen kann (BayObLG FamRZ 96, 813). Dies ist z.B. der Fall, wenn der Auskunftsberechtigte nur selten oder gar keinen Umgang mit dem Kind hat (Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1686 Rn. 5). Denn grundsätzlich gibt das Umgangsrecht dem berechtigten Elternteil u.a. die Möglichkeit, sich regelmäßig von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen (OLG Brandenburg FamRZ 08, 638). Könnte der Auskunftsberechtigte aber die Auskunft vom Kind selbst bekommen, ist das berechtigte Interesse, die Auskunft vom anderen Elternteil zu verlangen, nicht gegeben. Dies ist beim kleinen Kind, das sich noch nicht selbst ausreichend artikulieren kann, nicht der Fall (OLG Zweibrücken FamRZ 90, 779; OLG Hamm FamRZ 95, 1288).

     

    Praxishinweis: Bei akuter Missbrauchsgefahr wird das berechtigte Interesse regelmäßig zu verneinen sein. Dies kann z.B der Fall sein, wenn der Auskunftsberechtigte vorhat, die erhaltenen Auskünfte an die Presse weiterzugeben oder mit Hilfe der erhaltenen Informationen versucht, einen Kontakt zum Kind herzustellen, der ihm vom Gericht untersagt wurde (OLG Hamm FamRZ 10, 909; OLG Köln FamRZ 97, 111; BayObLG FamRZ 96, 813).

     

    Eine akute Missbrauchsgefahr wurde nicht bejaht, wenn der Auskunftsberechtigte den Kindesunterhalt nicht freiwillig bezahlt, sondern dieser vollstreckt werden musste (BayObLG, a.a.O.). So hatte der Auskunftsberechtigte in jenem Verfahren u.a. ausgeführt: „Der Vater ist nicht nur das blanke Hinterteil eines Goldesels und er muss es nicht sein.“ Das Gericht sah im zu entscheidenden Fall dennoch ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Auskunftsberechtigten und verneinte ein schikanöses Verhalten.

     

    • Kindeswohl: Anders als beim Umgangs- und Sorgerecht muss und soll die Auskunft nicht dem Wohl des Kindes dienen, es kann die Auskunft aber beschränken. Es ist also eine negative Kindeswohlprüfung vorzunehmen (BayObLG FamRZ 96, 813; 93, 1487; OLG Hamm FamRZ 03, 1583; OLG Naumburg FamRZ 01, 513).

     

    Grundsätzlich muss das Kind mit der Auskunftserteilung nicht einverstanden sein. Sein entgegenstehender Wille kann aber bei der negativen Kindeswohlprüfung berücksichtigt werden. Möchte ein fast volljähriges Kind nicht, dass dem anderen Elternteil Auskunft über Arztbesuche, gesellschaftliche oder politische Engagements oder soziale Kontakte erteilt wird, steht dieser Wille der Auskunftspflicht grundsätzlich entgegen (AG Hamburg FamRZ 90, 1382).

     

    • Art der Auskunft: Verlangt werden kann eine Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Hierzu gehört insbesondere die Auskunft über die allgemeine Entwicklung, etwaige Krankheiten, Aufenthaltswechsel, Besuch von vorschulischen und schulischen Einrichtungen (BayObLG FamRZ 93, 1487).

     

    Zum Inhalt einer Auskunft gehören i.d.R.:

     

    • Übersicht über den schulischen Werdegang des Kindes nebst Fotokopien der Zeugnisse (OLG Hamm FamRZ 03, 1583),
    • Angaben über die berufliche Situation des Jugendlichen,
    • Mitteilung der besonderen persönlichen Interessen, Übermittlung von Lichtbildern (OLG Naumburg FamRZ 01, 513; BayObLG FamRZ 96, 813),
    • Auskunft über den Gesundheitszustand einschließlich von Belegen, wenn diese sinnvoll und zweckentsprechend sind (z.B. Kopie des Impfausweises für den Umgangsberechtigten) (OLG Zweibrücken FamRZ 90, 779).

     

    Nicht zum Inhalt der Auskunft gehören i.d.R.:

     

    • Mitteilung der höchstpersönlichen Interessen eines Jugendlichen, in denen der Jugendliche allein entscheiden darf (OLG Hamm FamRZ 95, 1288),
    • Tagebuch über die Lebensführung des Kindes (OLG Koblenz FamRZ 02, 980) sowie
    • Belege über Arztbesuche oder Überlassung von Kopien des Vorsorgeuntersuchungshefts (OLG Zweibrücken FamRZ 90, 779).

     

    • Umfang der Auskunft: Dieser hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (BayObLG FamRZ 93, 1487).

     

    Soweit Einzelheiten nicht vorgegeben sind, entscheidet der Personensorgeberechtigte selbstständig über Inhalt und Ausführlichkeit der Auskunft (BayObLG FamRZ 93, 1487).

     

    • Häufigkeit: Auch hier hängt die Häufigkeit von den Umständen des Einzelfalls ab. I.d.R. wird ein halbjährlicher Zeitabstand angemessen sein (BayObLG FamRZ 96, 813).

     

    • Ende der Auskunftsverpflichtung: Der Auskunftsanspruch besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes (BayObLG FamRZ 93, 1487).

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 53 | ID 142511