01.10.2005 | Sorgerecht
Übertragung des Sorgerechts
Hat das Gericht der nach § 1626a Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes das Sorgerecht (teilweise) entzogen (§ 1666 BGB) und es nicht zugleich nach § 1680 Abs. 2und 3 BGB auf den Vater übertragen, kann dieser insoweit das alleinige Sorgerecht weder durch Sorgeerklärung noch durch Heirat der Mutter, sondern allein durch familiengerichtliche Entscheidung nach § 1696 BGB erlangen (BGH 25.5.05, XII ZB 28/05, FamRZ 05, 1469 m. Anm. Luthin, Abruf-Nr. 052043). |
Sachverhalt
Die Eltern waren bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet. Das AG hat der Mutter zunächst vorläufig die elterliche Sorge entzogen und dem Jugendamt übertragen. Später hat der Kindesvater mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkannt. Das AG hat der Mutter das Sorgerecht auch in der Hauptsache entzogen. Die Beschwerde dagegen war erfolglos. Später haben die Eltern des Kindes geheiratet. Der Kindesvater hat nun die Übertragung des Sorgerechts auf ihn beantragt. Das AG hat die Anträge zurückgewiesen. Das OLG hat die Beschwerde im Hinblick auf die Heirat für erledigt erklärt. Der BGH die Sache an das OLG zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Kindesvater kann nach einem (teilweisen) Entzug des Sorgerechts der Mutter weder durch spätere Sorgeerklärung noch durch Heirat mit der Mutter ein unbeschränktes Sorgerecht erlangen. Sobald ein Familiengericht auf der Grundlage der §§ 1671, 1672 BGB über das Sorgerecht entschieden hat, können die Eltern im Umfang dieser Entscheidung kein Sorgerecht des Vaters durch eine Sorgeerklärung herbeiführen. Gleiches gilt für das gemeinsame Sorgerecht nach § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB durch Heirat. Der Vater erlangt nur den Teil des Sorgerechts, über den das Gericht nicht entschieden hat und der bei der Mutter geblieben ist. Das Sorgerecht fällt nicht automatisch dem anderen Elternteil zu, auch wenn einem die Alleinsorge, die ihm anlässlich der Trennung und Scheidung übertragen worden ist, entzogen werden muss. In allen Fällen ist eine gerichtliche Abänderung nach § 1696 BGB erforderlich.
Praxishinweis
Eine Abänderung nach § 1696 BGB ist nur zulässig, wenn nach der Anordnung Änderungen eingetreten oder Umstände bekannt geworden sind, die zur anderen Beurteilung der Entscheidung nötigen (BGH FamRZ 93, 314). Es müssen triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen, die die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (OLG Braunschweig FamRZ 02, 121). Solche hat der BGH aber nicht näher gekennzeichnet, sondern darauf abgestellt, ob die Übertragung auf den Vater dem Kindeswohl dient. Da die Abänderung ein selbstständiges Verfahren ist (BGH FamRZ 93, 49), kann die Zuständigkeit von der des Ausgangsverfahrens abweichen. Ist keine Ehesache oder ist sie nicht mehr anhängig, richtet letztere sich gemäß § 621 Abs. 2 S. 2, § 621a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 S. 1, § 43 Abs. 1, 64 Abs. 3 FGG nach dem Wohnsitz des Kindes (BGH FamRZ 93, 49).
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