01.05.2007 | Sorgerecht
Verschweigen einer HIV-Infektion
Die Ausübung der gemeinsamen Sorge setzt zum Wohle des Kindes voraus, dass zwischen den Eltern eine verlässliche Vertrauensbasis besteht und die Eltern miteinander kommunizieren und kooperieren können. Ist einem Elternteil wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses (hier: Verschweigen einer HIV-Infektion) eine solche Kommunikation unzumutbar geworden, so kann ein gemeinsames Sorgerecht nicht mehr praktiziert werden (OLG Frankfurt 15.3.06, 4 UF 112/05, FamRZ 06, 1627, Abruf-Nr. 071225). |
Sachverhalt
Der Antragsgegner, ein Afrikaner, teilte der Antragstellerin, seiner Frau, auf Befragen mit, dass er regelmäßig auf die Immunschwäche getestet werde. Er verschwieg, dass er HIV-infiziert war und dies seit 1998 wusste. Nachdem die Antragstellerin davon erfuhr, trennte sie sich von ihm und beantragte erfolgreich die Übertragung des alleinigen Sorgerechts.
Praxishinweis
Zwar sind getrenntlebende Ehegatten bei der elterlichen Sorge zur Konsensfindung verpflichtet. Solange ihnen dies zum Wohl des Kindes zumutbar ist, können sie aus dieser Pflicht nicht entlassen werden. Hier war dies jedoch wegen des Vertrauensmissbrauchs seitens des Antragsgegners unmöglich.
Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 80 | ID 87142