01.03.2007 | Steuerrecht
Mitwirkung bei der steuerlichen Zusammenveranlagung in der Ehekrise
Im Zusammenhang mit der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten ist fraglich, ob ein Ehegatte nach der Trennung einen Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten bezüglich dessen Einkünfte hat (zur grundsätzlichen Mitwirkungspflicht der Ehegatten zur Zusammenveranlagung vgl. Gemmer, FK 06, 123). Dazu ein Beispiel:
Beispiel: |
M und F leben seit 2004 getrennt. M ist selbstständig, F ist angestellt. F möchte für 2003 und 2004 die Zusammenveranlagung durchführen. Da sie aber keine Information über das Einkommen des M hat, weiß sie nicht, ob sich diese lohnt bzw. von welchen etwaigen Nachteilen sie den M ggf. freistellen müsste. Hat F gegen M einen Auskunftsanspruch? |
Pflicht zur Zusammenveranlagung folgt aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB
Im Ergebnis muss es einen Auskunftsanspruch bezüglich des Einkommens des anderen Ehegatten geben: Die Pflicht der Ehegatten, an der Zusammenveranlagung mitzuwirken, obwohl steuerrechtlich ein Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung besteht, hat ihre Grundlage in §1353 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach sind die Ehegatten verpflichtet, die finanziellen Lasten des Partners zu vermindern, vorausgesetzt, dies ist ohne Verletzung eigener Interessen möglich. Die Zustimmungspflicht besteht über die Trennung und Scheidung hinaus.
Zusammenveranlagung nur bei Kenntnis der Einkünfte des anderen
Rechtsprechung und Literatur, die sich mit der Mitwirkungspflicht beschäftigen, setzen sich aber – soweit ersichtlich – nicht mit der Frage eines Auskunftsanspruches auseinander. Dies ist überraschend, denn der Ausgangsfall dürfte in der Praxis öfter vorkommen. Die Auskunft über die steuerlich erheblichen Tatsachen des M, die in die Zusammenveranlagung der Eheleute einfließen würden, benötigt F für die Beantwortung folgender Fragen:
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