01.09.2005 | Streitwert
Kein Mindeststreitwert trotz ratenfreier PKH
Der Streitwert in Ehesachen ist, auch wenn beiden Parteien ratenfreie PKH bewilligt worden ist, im Einzelfall unabhängig von einer Ratenfreiheit nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu bestimmen, wobei von wesentlicher Bedeutung ist, ob den im Rahmen des § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigenden Belastungen ein wirtschaftlicher Gegenwert korrespondiert – etwa in Gestalt der wachsenden Lastenfreiheit einer Immobilie oder dem Nutzungswert eines finanzierten Fahrzeugs (OLG Schleswig 12.1.05, 8 WF 261/04, OLGR 05, 372, Abruf-Nr. 052276). |
Sachverhalt
Das Gericht hat beiden Parteien für das Scheidungsverfahren ratenfreie PKH bewilligt und den Streitwert der Ehesache mit dem Mindestwert von 2.000 EUR festgesetzt. Der Antragsgegner erzielte ein Einkommen von 1.560 EUR netto, trug Hauslasten von 945 EUR monatlich ab und zahlte für die beiden Kinder Unterhalt von je 192 EUR. Die Antragstellerin bewohnte mit diesen die im Miteigentum stehende Immobilie und verdiente monatlich 400 EUR. Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der Mindeststreitwert kann trotz ratenfreier PKH angehoben werden. Es gibt keine sachlogische Abhängigkeit von PKH und Streitwert. Hier korrespondiert die Belastung von 945 EUR monatlich mit der wachsenden Lastenfreiheit der Immobilie, so dass die Hauslasten nicht absetzbar sind. Der Streitwert beträgt 3 x (1.560 EUR + 400 EUR ./. 192 EUR ./. 192 EUR) = 4.728 EUR.
Andere Gerichte bewilligen aber bei beiderseitiger ratenfreier PKH nur den Mindeststreitwert z.B. OLG Hamm (FamRZ 04, 1664).
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