01.09.2006 | Streitwert
Streitwert für Rechtsstreit über vertragliche Unterhaltsansprüche
Der Streitwert eines Rechtsstreits über vertraglich festgelegte Unterhaltspflichten entspricht dem 3,5-fachen Jahresbetrag; § 42 Abs. 1 GKG ist nicht anzuwenden (OLG Karlsruhe 29.11.05, 20 WF 135/05, n.v., Abruf-Nr. 062377). |
Sachverhalt
Die Parteien hatten einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Darin haben sie für den Fall der Ehescheidung gegenseitig auf jeden gesetzlichen Unterhalt verzichtet. Als Abfindung für ihren Verzicht erhielt die Ehefrau eine Leibrente. Dafür wurde die entsprechende oder ergänzende Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen. Nach der Scheidung hat der Kläger u.a. beantragt, festzustellen, dass die Beklagte keine vertraglichen Leibrenten- oder Unterhaltsansprüche gegen ihn hat. Das AG hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf den Jahresbetrag der Leibrente festgesetzt. Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten beider Parteien erfolgreich Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
Der Streitwert wird nicht analog § 42 Abs. 1 GKG auf den Jahresbetrag der Zahlungspflicht, sondern gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO auf den 3,5-fachen Jahresbetrag festgesetzt. Denn § 42 Abs. 1 GKG bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf Ansprüche auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Diese war nicht im Streit. Der Kläger hat nur seine vertragliche Zahlungspflicht aus der Leib- oder Unterhaltsrente bestritten. § 42 Abs. 1 GKG ist auf vertraglich festgelegte Unterhaltspflichten auch nicht analog anzuwenden. Für diese gelten § 48 Abs. 1 GKG; § 9 ZPO (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn 16 „Unterhalt“).
Zwar ist § 42 Abs. 1 GKG anwendbar, wenn durch vertragliche Regelung lediglich der gesetzliche Unterhaltsanspruch ausgestaltet wurde. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Mit dem Vertrag sollte der gesetzliche Unterhalt ausgeschlossen werden und an seine Stelle ein Leibrentenversprechen eigener Art treten, das weder von Bedürftigkeit des Berechtigten noch Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängig war und daher keine bloße Ausgestaltung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs mehr ist.
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