01.10.2006 | Teilungsversteigerung
Verfügung über das Vermögen im Ganzen
Versäumt ein Ehegatte, seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen, kann er dem Antrag des anderen Ehegatten auf Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie, die nahezu das gesamte Vermögen darstellt, nicht mehr gemäß § 771 ZPO widersprechen, denn er hat nach dem scheidungsbedingten Wegfall des Zustimmungserfordernisses gemäß § 1365 BGB kein die Veräußerung hinderndes Recht mehr. Eine Fortwirkung des Zustimmungserfordernisses wie in den Fällen der Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens aus dem Verbund ist nicht anzunehmen (OLG Hamm 22.2.06, 11 WF 406/05, n.v., Abruf-Nr. 062652). |
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin hat nach rechtskräftiger Scheidung Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des Zugewinnausgleichs erhoben, das Verfahren jedoch nicht weiter verfolgt. Sie betreibt die Teilungsversteigerung des gemeinsamen Hauses. Der Antragsgegner hat erfolglos PKH für eine Drittwiderspruchsklage beantragt, mit der er sich auf § 1365 BGB beruft.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Teilungsversteigerung eines im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn der zu versteigernde Miteigentumsanteil nahezu das gesamte Vermögen des anderen ausmacht. Dies gilt aber nicht mehr nach Beendigung des Güterstands, die mit Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten ist. Der Antragsteller hat es versäumt, seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich als Folgesache im Scheidungsverbund anhängig zu machen, um seine Ansprüche vor dem Verlust des Schutzes aus § 1365 BGB titulieren zu lassen.
Praxishinweis
Der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung (§ 180 ZVG) stellt eine Vermögensverfügung i.S. des § 1365 BGB dar, die zustimmungspflichtig ist, wenn das Objekt fast das gesamte Vermögen darstellt (BayObLG FamRZ 96, 1013). Macht ein Miteigentumsanteil ca. 90 Prozent des Gesamtvermögens aus, greift § 1365 BGB. Fehlt die Zustimmung, kann Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erhoben werden (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO; OLG Hamburg FamRZ 00, 1290). Sind die Voraussetzungen des § 1365 BGB unstreitig und hat das Vollstreckungsgericht davon Kenntnis, ist daneben auch die Erinnerung (§ 766 ZPO) gegeben (OLG Frankfurt FamRZ 99, 524).
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