01.10.2007 | Trennungsunterhalt
Restitutionsklage
Im Restitutionsverfahren darf für die Prüfung, ob eine nachträglich aufgefundene Urkunde eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, grundsätzlich nur der Prozessstoff des Erstverfahrens i.V. mit der Urkunde zugrunde gelegt werden. Deshalb kommt es für den Erfolg des Wiederaufnahmebegehrens regelmäßig nicht darauf an, wie sich der Restitutionsbeklagte zu den nun unter Urkundenbeweis gestellten Behauptungen des Revisionsklägers erklärt. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Restitutionskläger eine negative Tatsache urkundlich zu beweisen hat und den Restitutionsbeklagten insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH 28.2.07, XII ZR 95/04, n.v., Abruf-Nr. 071418). |
Sachverhalt
Die Parteien, die nach der Übersiedlung aus der früheren Sowjetunion die Ehe geschlossen haben, sind zwischenzeitlich deutsche Staatsangehörige und leben getrennt. Die Klägerin ist mit rechtskräftigem Urteil zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt worden. Gegen dieses Urteil geht sie mit der Restitutionsklage vor, da der Beklagte unstreitig bei Eheschließung eine Geburtsurkunde mit falschem Geburtsort vorgelegt und an Eides Statt fälschlich versichert hatte, bisher noch nicht verheiratet gewesen zu sein. Tatsächlich hatte er in der Sowjetunion geheiratet und aus dieser Ehe ein Kind. Von diesem Umstand will die Klägerin erst nach der Verurteilung zur Leistung von Trennungsunterhalt erfahren haben, da sie eine Heiratsurkunde gefunden habe. Streit herrscht zwischen den Parteien, ob die Vorehe geschieden worden ist. Insoweit haben die Parteien zu Beweiszwecken unterschiedliche Urkunden vorgelegt. Die Klägerin hält die vom Beklagten vorgelegten Urkunden für gefälscht. Das KG hat die Restitutionsklage abgewiesen, der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das KG zurückverwiesen.
Praxishinweis
Voraussetzung einer Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7b ZPO – dem praktisch wichtigsten Restitutionsgrund – ist das nachträgliche Auffinden einer Urkunde, die zu einer für den Wiederaufnahmekläger günstigeren Entscheidung des Vorprozesses führt. Eine unbeglaubigte Fotokopie eines Schriftstücks genügt nicht (KG NJW-RR 97, 123). § 580 Nr. 7b ZPO will den nachträglichen Urkundenbeweis ermöglichen. Die Möglichkeit der Benutzung besteht, sobald der Urkundenbeweis zulässig angetreten werden kann.
Nach § 582 ZPO ist eine Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund im früheren Verfahren durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung geltend zu machen. Dabei trägt der Restitutionskläger die Beweislast für sein fehlendes Verschulden.
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