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  • 01.07.2004 · Fachbeitrag · Trennungsunterhalt

    Überobligatorische Einkünfte des Unterhaltsberechtigten und Differenzmethode

    | Erzielt der Unterhaltsberechtigte überobligatorische Einkünfte und sind diese im Wege der Anrechnungsmethode gemäß der Entscheidung des BGH vom 22.1.03 (FamRZ 03, 518) zu berücksichtigen, entspricht es der Billigkeit, davon 50 Prozent auf dessen Bedarf anzurechnen (OLG Hamm 5.12.03, 11 UF 392/02, OLGR 04, 152, Abruf-Nr. 041494). |