01.10.2005 | Umgangsrecht
Ausschluss des Umgangsrechts
Der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne diesbezügliche Begründung verstößt gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (BVerfG 7.3.05, 1 BvR 552/04, FamRZ 05, 871, Abruf-Nr. 052536). |
Sachverhalt
Für das aus einer nichtehelichen Beziehung hervorgegangene Kind war zunächst eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben worden. Nach regelmäßigem Umgang während der ersten zwei Jahre haben die Kindeseltern Vergleiche zum Umgangsrecht geschlossen. Später wurde die elterliche Sorge allein der Kindesmutter übertragen und der Umgang des Vaters dahin gehend geregelt, dass er sein Kind jedes zweite Wochenende, zu näher festgelegten Feiertagen und in der Ferienzeit, unbegleitet zu sich nehmen durfte. Im Beschwerdeverfahren regelte das OLG den Umgang dahingehend, dass der Beschwerdeführer ausschließlich alle drei Wochenenden das Recht zum unbegleiteten Umgang hatte. Im Hinblick auf die ungünstige Entwicklung bei den Besuchen wurden weitergehende Umgangsrechte ausgeschlossen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Vaters hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der sorgeberechtigte Elternteil muss grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Dabei hängen die Dauer und die Häufigkeit von Besuchen vom Einzelfall unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der berechtigten Wünsche der Eltern sowie des Kindes ab. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Aus der ungünstigen Entwicklung bei der Durchführung des Umgangs kann kein genereller Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten hergeleitet werden. Insoweit ist erläuterungsbedürftig, warum mehrwöchige Umgangskontakte größere Probleme bereiten als der regelmäßige Umgang. Es ist nicht erkennbar, ob das OLG unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten berücksichtigt hat, dass gerade ein mehrwöchiges Zusammenleben im Rahmen eines Urlaubs wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten und zu festigen.
Praxishinweis
Sofern nicht besondere Gründe des Kindeswohls entgegenstehen, ist grundsätzlich zusätzlich zum Umgang ein mehrwöchiges Ferienumgangsrecht einzuräumen, wenn das Kind eine längere Trennung von der Hauptbezugsperson gut verkraftet. Zunächst sollten verlängerte Besuchskontakte mit Übernachtungen stattfinden. Beim unproblematischen Umgang sind zwei bis drei Wochen in den Sommerferien und je eine Woche in den Oster- und Weihnachtsferien üblich. Die Elternteile sollten sich absprechen, wenn beide mit dem Kind verreisen wollen. Es sollte kein Wettbewerb zwischen ihnen stattfinden, z.B. dass das Kind nur mit dem Umgangsberechtigten verreist und dem anderen nur der „Graue Alltag“ bleibt (Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, Rn. 169). Der Umgangsberechtigte kann den Ferienort festlegen (OLG Frankfurt FamRZ 99, 1008).
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