01.05.2007 | Umgangsrecht
Einschaltung eines Umgangspflegers
1. Eine Anschließung ist in Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs nicht zulässig. Die Verfahren über die elterliche Sorge und den Umgang gehören nicht zu den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
2. Die Einschaltung eines Umgangspflegers beurteilt sich nach § 1666 BGB. Ist ohne Hilfe Dritter zu erwarten, dass eine Kooperation zwischen den Eltern an dem Konflikt miteinander scheitert, kann die erforderliche Hilfe am besten gewährleistet werden, wenn ein Umgangspfleger mit Entscheidungsbefugnissen bestellt wird. |
3. Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft richtet sich nach § 1909 BGB. |
(OLG Thüringen 3.4.06, 1 UF 183/05, FamRZ 07, 661, Abruf-Nr. 071322) |
Sachverhalt
Durch Beschluss war festgelegt worden, dass der Antragsgegner an jedem ersten Samstag eines Vierteljahres Umgang mit seinem Kind ausüben sollte. Dies wurde nicht praktiziert. Im Rahmen einer familientherapeutischen Beratung ist es jedoch zu Umgangskontakten gekommen. Die Kindesmutter hat beantragt, in Abänderung des Beschlusses festzulegen, dass ein begleiteter Umgang mindestens einmal im Vierteljahr stattfinde. Das AG hat ihr das Recht zur Regelung der Umgangskontakte entzogen, das Jugendamt als Ergänzungspfleger für das Kind bestellt und angeordnet, dass Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Antragsgegner weiterhin, zunächst in begleiteter Form, alle sechs Wochen jeweils freitags in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle nach konkreter Vereinbarung, stattfinden sollen. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Anordnung des begleiteten Umgangs. Auf seine Beschwerde wurden die Umgangskontakte dahin festgelegt, dass er zunächst in begleiteter Form, alle zwei Wochen jeweils freitags in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle den Umgang ausüben soll.
Entscheidungsgründe
Die Einschaltung eines Umgangspflegers ist gerechtfertigt. Ohne Hilfe Dritter ist zu erwarten, dass eine Kooperation zwischen den Eltern an den Konflikten miteinander scheitert. Die Einschaltung eines Umgangspflegers dient der Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes. Eine Gefährdung i.S. des § 1666 BGB besteht darin, dass die Kindesmutter unfähig ist, den unbeschwerten und angstfreien Umgang des Kindes mit dem Vater zuzulassen und zu fördern. Nach wie vor ist ein unterstützter Umgang, also ein Umgang in einer bestimmten Erziehungs- und Familienberatung notwendig.
Praxishinweis
Aufgabe eines Umgangspflegers ist es, den Umgang zu begleiten und zu dessen Durchsetzung auf die Beteiligten einzuwirken, um so den Umgang zu ermöglichen (Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl. § 1684 Rn. 28). Dazu wird dem betreuenden Elternteil zeitweilig das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf den Umgangspfleger übertragen (BGH NJW-RR 86, 1264).
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