01.04.2007 | Umgangsrecht
Ferienregelung und Übernachtung bei einem 3-jährigen Kind
Umgangsregelungen, die dem Vater eines 3-jährigen Kindes Übernachtungs- und Ferienumgänge versagen, können eine Verletzung des Elternrechts darstellen (BVerfG 26.9.06, 1 BvR 1827/06, FamRZ 07, 105, Abruf-Nr. 070935). |
Sachverhalt
Die getrennt lebenden Kindeseltern, die ca. 130 km von einander entfernt wohnen, streiten um den Umgang des Kindesvaters mit dem im Jahr 03 geborenen Sohn. Das AG hat dem Kindesvater ein Umgangsrecht alle 14 Tage sonntags von 10 bis 18 Uhr und ab April 06 am 1. und 3. Wochenende im Monat von Samstag 10 bis Sonntag 18 Uhr eingeräumt. Auf die Beschwerde der Kindesmutter und die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters hat das OLG den Umgang wie folgt geregelt: Bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes an jedem 2. Sonntag im Monat von 10 bis 18 Uhr und ab Vollendung des 4. Lebensjahres am 1. und 3. Wochenende im Monat von samstags 10 bis sonntags 18 Uhr, beginnend mit dem Monat Juni 07. Zusätzlich hat das OLG eine Feiertagsregelung getroffen und ab Einschulung des Kindes einen Ferienumgang angeordnet. Nach Zurückweisung der auf § 29a FGG gestützten Anhörungsrüge durch das OLG hat das BVerfG die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen und körperlichen Entwicklung abzuwehren. Zu beachten ist, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den umgangsberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Dazu kann es insbesondere kommen, wenn der Umgang aufgrund unterschiedlicher Wohnorte der Eltern nur unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann.
Das OLG hat nicht begründet, warum eine Anordnung des Ferienumgangs nicht angezeigt ist, solange das Kind noch nicht in die Schule geht. Bezüglich der Übernachtungen fehlt es an der nach § 1684 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung. Die Möglichkeit überwiegender Nachteile reicht für die Versagung von Übernachtungen nicht aus. Weiter fehlt die Prüfung, welche positiven Auswirkungen Übernachtungsumgänge für das Kind haben können, d.h. ob diese nicht mittelfristig auch zur Entlastung der Situation und des Kindes beitragen könnten.
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