01.01.2006 | Umgangsrecht
PAS und betreuter Umgang
Zu Art und Umfang des Umgangsrechts, wenn die neun und zehn Jahre alten Kinder auf Grund eines von der Mutter gezielt herbeigeführten PA-Syndroms den Vater ablehnen und Entfremdungssyndrome zeigen (OLG Zweibrücken 9.5.05, 6 UF 4/05, n.v., Abruf-Nr. 053253). |
Sachverhalt
Der Kindesvater begehrt erfolgreich die Wiederaufnahme der seit dem Jahr 2000 unterbrochenen Unterhaltskontakte mit seinen 1995 und 1996 geborenen Kindern, die bei der Kindesmutter leben.
Entscheidungsgründe
Trotz Weigerung der Kinder, den Vater zu sehen, wird ein betreuter Umgang alle zwei Wochen sonntags für eine Stunde in den Räumlichkeiten des Deutschen Kinderschutzbundes in Anwesenheit einer vom Kinderschutzbund zu stellenden Fachkraft angeordnet. Die Kindesmutter muss die Kinder auf den Besuch vorbereiten sowie für deren pünktliches Erscheinen und Abholung sorgen. Beiden Elternteilen wird aufgegeben, mit den Aufsichtspersonen kooperativ zusammen zu arbeiten und die vom Kinderschutzbund für den betreuten Umgang erstellten Regeln einzuhalten. Der Kindesmutter wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht.
Ein Kind braucht zum Aufbau einer gesunden Entwicklung seiner Persönlichkeit beide Elternteile als Identifikationspersonen. Das gilt auch im Hinblick auf den Vater als männliche Bezugsperson, wenn das Kind bei der Mutter aufwächst und von ihr das mütterliche Identifikationsbild erhält. Gründe des Kindeswohls (§ 1697a BGB) stehen dem Umgang nicht entgegen. Zurückliegende Gewalttätigkeiten des Kindesvaters zu Ehezeiten – die nicht gegen die Kinder gerichtet waren – sind ebenso wenig ein Grund für den Ausschluss des Umgangsrechts wie Sprachschwierigkeiten des Kindesvaters. Auch dessen unsicherer ausländerrechtlicher Status ist kein Grund, der einem Umgangsrecht unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls entgegensteht.
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