08.01.2008 | Unterhalt
Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft
Zur Beschwer eines selbstständig tätigen Auskunftspflichtigen, der zur Vorlage von Jahresabschlüssen in Form von Bilanzen verurteilt wurde, obwohl er nicht bilanzierungspflichtig ist, sondern Einnahme-Überschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt (BGH 20.6.07, XII ZB 142/05, FamRZ 07, 1461, Abruf-Nr. 072355). |
Sachverhalt
Der Beklagte, gegen den Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt erhoben worden ist, wurde durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 01/03 durch eine systematische Aufstellung der Einkünfte zu erteilen. Die Einkünfte waren u.a. zu belegen durch „die Anlage N (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit)“, die Anlage „GSE (Gewerbetreibende und Selbstständige) nebst den zugrunde liegenden Einnahme-Überschussrechnungen“ und „den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzerläuterungen“. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte nach Hinweis des OLG, dass der Beschwerdewert (größer als 600 EUR) nicht erreicht werde, u.a. geltend gemacht, allein die Erstellung von Bilanzen verursache Kosten von mehr als 2.000 EUR. Da er nicht bilanzierungspflichtig sei, müsse er diese allein zur Erteilung der Auskunft anfertigen lassen. Das OLG hat die Berufung als unzulässig verworfen. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zwar als statthaft, aber nicht als zulässig angesehen, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliege.
Entscheidungsgründe
Maßgeblich für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands ist das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist von dem vorliegend nicht hinreichend dargelegten Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen nach ständiger Rechtsprechung (seit BGH [GS] FamRZ 95, 349 ff.) nur auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Maßgeblich sind hier die mit mehr als 2.000 EUR in Rechnung gestellten Kosten für eine Bilanzerstellung. Die Verurteilung, die Einkünfte durch „den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzerläuterungen“ zu belegen, ist dahin zu verstehen, dass der Beklagte die Unterlagen vorlegen, nicht aber herstellen muss. Dies ergibt sich aus den für die Auslegung heranzuziehenden Urteilsgründen, in denen das AG ausgeführt hat, der Selbstständige müsse für einen Zeitraum von drei Jahren Belege wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen pp. vorlegen. Bereits daraus folgt, dass die Vorlage vorhandener, nicht dagegen erst zu erstellender Bilanzen geschuldet ist.
Nach dem Tenor des Teilurteils, auf den es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung ankommt, musste der Beklagteerwartet haben,von der Klägerin zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung angehalten zu werden und etwaigen Vollstreckungsversuchen unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entgegentreten zu müssen. Auch insoweit ist das Rechtsmittelinteresse nach den zusätzlich anfallenden Kosten bemessen und mit 270 EUR in Ansatz zu bringen.
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