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  • 01.10.2006 | Unterhalt

    BGH: Unterhalt nach § 1615l BGB

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Der BGH hat aktuell entschieden, dass die Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf die Dauer von drei Jahren ab Geburt des Kindes keine verfassungswidrige Schlechterstellung des Kindes gegenüber ehelich geborenen Kindern bewirkt. Ob es grob unbillig ist, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Zeit zu versagen, ist in verfassungskonformer Auslegung unter Berücksichtigung kind- wie elternbezogener Gründe zu entscheiden (BGH FK 06, 127, Abruf-Nr. 061996). Der Beitrag zeigt die Auswirkungen dieser Entscheidung für die Praxis.  

     

    Kindbezogene Gründe der Ausweitung der Unterhaltspflicht

    Folgende Umstände rechtfertigen die Verlängerung des Unterhaltszeitraums nach § 1615l BGB.  

     

    Checkliste: Kindbezogene Gründe der Ausweitung der Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB
    • Behinderung des Kindes,
    • dauerhafte Erkrankung des Kindes und
    • Entwicklungsstörungen des Kindes.
     

    Praxishinweis: Eine Ausweitung des Unterhaltsanspruchs kommt bereits in Betracht, wenn der Aufschub der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Mutter aus objektiver Sicht wegen der besonderen Bedürfnisse des Kindes als vernünftig und dem Kindeswohl förderlich erscheint (OLG Düsseldorf FamRZ 03, 184).