01.10.2006 | Unterhalt
BGH: Unterhalt nach § 1615l BGB
Der BGH hat aktuell entschieden, dass die Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf die Dauer von drei Jahren ab Geburt des Kindes keine verfassungswidrige Schlechterstellung des Kindes gegenüber ehelich geborenen Kindern bewirkt. Ob es grob unbillig ist, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Zeit zu versagen, ist in verfassungskonformer Auslegung unter Berücksichtigung kind- wie elternbezogener Gründe zu entscheiden (BGH FK 06, 127, Abruf-Nr. 061996). Der Beitrag zeigt die Auswirkungen dieser Entscheidung für die Praxis.
Kindbezogene Gründe der Ausweitung der Unterhaltspflicht
Folgende Umstände rechtfertigen die Verlängerung des Unterhaltszeitraums nach § 1615l BGB.
Checkliste: Kindbezogene Gründe der Ausweitung der Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB |
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Praxishinweis: Eine Ausweitung des Unterhaltsanspruchs kommt bereits in Betracht, wenn der Aufschub der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Mutter aus objektiver Sicht wegen der besonderen Bedürfnisse des Kindes als vernünftig und dem Kindeswohl förderlich erscheint (OLG Düsseldorf FamRZ 03, 184).
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