Unterhalt
Der Dienstwagen – ein umstrittener Vermögensvorteil
von RA Ernst Sarres, FA für Familienrecht, Duisburg
Die so genannten Sachbezüge des Arbeitnehmers, wie z.B. die private Nutzung des Dienstfahrzeugs, werden bei der Bestimmung des unterhaltsrechtsrelevanten Einkommens oft zum Zankapfel. Der folgende Beitrag zeigt, worauf Sie dabei achten müssen.
Der Nutzungswert des Firmenfahrzeugs ist unterhaltsrechtlich Einkommen
Unterhaltsrechtlich stellt der Nutzungswert des Dienstwagens Einkommen dar. In der Gehaltsabrechnung wird dieser geldwerte Vorteil regelmäßig in Höhe von einem Prozent vom Bruttolistenverkaufspreis am Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs angesetzt.
Die Rechtsprechung legt den Nettogebrauchswert zu Grunde
Die Rechtsprechung bewertet den Nutzungswert der erlaubten Privatnutzung des Dienstwagens auf der Basis durchschnittlicher Vorhaltekosten (§ 287 ZPO; OLG Hamm FamRZ 99, 513). Vorrangig wird der Nettogebrauchswert nach steuerlicher Bereinigung angesetzt (OLG Düsseldorf 17.5.91, 6 UF 150/90, n.v.). Der einkommenserhöhende Nutzungswert orientiert sich am jeweiligen Fahrzeugtyp. Betragsschätzungen sind nach der Rechtsprechung geboten, weil sich das tatsächliche Ausmaß der Privatnutzung nicht präzise ermitteln lässt. Zwar werden für die Schätzung auch ADAC-Tabellen oder die Sachbezugsverordnung herangezogen. Unterhaltsrechtlich ist aber oft maßgeblich, welche Steuern mit dem Sachbezug verbunden sind. Dazu die folgende Übersicht:
Praxishinweis: Der Nettoauszahlungsbetrag verringert sich wegen des Sachbezugs um 333,12 EUR (3.694,91 EUR ./. 3.361,79 EUR). Der Nutzungswert des Dienstwagens erhöht also fiktiv das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, obwohl er sich nicht im Barvermögen befindet, da er durch die Nutzung „verbraucht“ ist. Der Sachbezug ist beim Gehalt ein durchlaufender Posten und wird vom Auszahlungsbetrag wieder abgezogen. Er ist mit Steuern und dem Rentenversicherungsanteil belastet. Der Sachbezug ist keine unveränderliche wirtschaftliche Größe. Denn er korrespondiert nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen wirtschaftlich nicht mit dem geldwerten Vorteil. Das heißt, der Nutzungsanteil des Firmenwagens ist in der Regel geringer als der Nennwert des Sachbezugs (Steuerbrutto). Erscheint z.B. in der Gehaltsabrechnung der Sachbezug mit einem Betrag von 1.000 EUR, ist dieser Betrag nicht mit dem Betrag gleichzusetzen, der einkommenserhöhend angesetzt werden muss. Dies bedarf der Schätzung des Gerichts (§ 287 ZPO).
Vermutung des geldwerten Vorteils kann widerlegt werden
Für den Firmenwagen-Nutzer wird unterstellt, dass er diesen auch privat einsetzt. Er muss sich einen entsprechenden Sachbezug einkommenssteigernd zurechnen lassen. Der Unterhaltsgläubiger wird auf die unstreitige Möglichkeit der Pkw-Nutzung abstellen und vom Unterhaltspflichtigen die Darlegung von Ausschlussgründen für die bestmögliche Nutzung fordern. Der Unterhaltspflichtige muss darlegen und beweisen, dass die Nutzung unmöglich, eingeschränkt bzw. wirtschaftlich unbedeutend war.
Private Nutzung des Firmenwagens kann „aufgedrängte Bereicherung“ sein
In bestimmten Branchen hat das Firmenfahrzeug repräsentativen Charakter und kann sich daher auch als „aufgedrängte Bereicherung“ auswirken, wenn die private Nutzung in Verbindung mit den Geschäftsterminen nicht vermeidbar ist. Wie eine solche Konstellation unterhaltsrechtlich zu bewerten ist, zeigt das folgende Beispiel:
Quelle: Familienrecht kompakt - Ausgabe 06/2003, Seite 89