01.02.2006 | Unterhalt
Einsatzzeitpunkt beim Unterhalt wegen Krankheit
Eine ca. 21 Monate nach Rechtskraft der Scheidung ausgebrochene Erkrankung kann, auch wenn sie bei Scheidung latent vorhanden sein sollte, nicht mehr der Ehe zugerechnet werden, weil es an dem erforderlichen Zeitzusammenhang fehlt. Besteht bis zum Ausbruch der Erkrankung ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, kann sich ein Unterhalt wegen Krankheit an diesen anschließen, auch wenn Aufstockungsunterhalt nicht geltend gemacht wurde (OLG Koblenz 29.9.05, 7 UF 284/05, n.v., Abruf-Nr. 060125). |
Sachverhalt
Die Parteien sind seit dem 2.7.1997 rechtskräftig geschieden. Sie waren beide vollschichtig berufstätig und haben in einem Scheidungsfolgenvergleich vereinbart, dass Ehegattenunterhalt zur Zeit nicht geltend gemacht werde. Die Klägerin ist seit April 1999 wegen eines Bandscheibenleidens arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit August 1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt ab Mai 2004 in Anspruch. Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG ihr nachehelichen Unterhalt zuerkannt.
Entscheidungsgründe
Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch ist § 1572 Nr. 4 BGB, weil die Klägerin auf Grund einer Bandscheibenerkrankung erwerbsunfähig ist. Einsatzzeitpunkt für den Anspruch ist der Wegfall der Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Die Scheidung wäre auch dann nicht als Einsatzzeitpunkt in Betracht gekommen, wenn die Erkrankung der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt angelegt und nur später ausgebrochen wäre. Es fehlt am zeitlichen Zusammenhang zwischen Scheidung und Ausbruch der Krankheit, weil dazwischen 21 Monate liegen. Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB beruht auf der Aufstockungslage zum Zeitpunkt der Scheidung. Spätere Einkommensveränderungen können nur anteilig berücksichtigt werden.
Praxishinweis
Abänderungsverfahren werden häufig darauf gestützt, dass der Unterhaltsberechtigte sein Erwerbseinkommen wegen Krankheit verloren hat oder dieses – auch wegen Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente – gesunken ist. Die nachträgliche Verminderung der Erwerbseinkünfte wird mit einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse gegenüber dem Ausgangsverfahren begründet. Im Regelfall scheitert die Berücksichtigung der Einkommensminderung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten wegen der Krankheit daran, dass kein Einsatzzeitpunkt für den Unterhalt nach § 1572 BGB als Anspruchsgrundlage gegeben ist. Einsatzzeitpunkt sind nach § 1572 BGB
- Scheidung,
- Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
- Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
- Wegfall der Voraussetzung für den Anspruch nach § 1573 BGB.
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