01.01.2006 | Unterhalt
Einsatzzeitpunkte beim Aufstockungsunterhalt
Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB wird geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird, ist ohne Bedeutung (BGH 11.5.05, XII ZR 211/02, FamRZ 05, 1817, Abruf-Nr. 052903). |
Sachverhalt
Die Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Die Ehe wurde 1999 geschieden. Aus der Ehe ist u.a. der im Jahr 1978 geborene Kläger zu 2 hervorgegangen, der ein Studium aufgenommen hat. Der Beklagte ist seit dem Jahr 2000 wieder verheiratet. Die Klägerin verlangt erfolgreich ab Januar 2001 nachehelichen Unterhalt.
Entscheidungsgründe
Es ist belanglos, dass die Klägerin den Unterhalt erst ab dem Jahr 2001 geltend gemacht hat, obwohl das Scheidungsurteil schon seit 1999 rechtskräftig ist. Allein ausschlaggebend ist eine Aufstockungslage zum Zeitpunkt der Ehescheidung. Unerheblich ist, dass Unterhalt erstmals später geltend gemacht worden ist.
Praxishinweis
Fraglich ist, welche Bedeutung der BGH der Aufstockungslage zum Zeitpunkt der Scheidung beimisst. Soweit damit begründet wird, dass – wie im vorliegenden Fall – deswegen eine spätere Geltendmachung von Unterhalt unschädlich ist, dürfte dies unzweifelhaft zutreffend sein. Soweit es jedoch um die Frage geht, ob der Zeitpunkt der Ehescheidung ein maßgebender Einsatzzeitpunkt für den Aufstockungsunterhalt ist, erscheint dies zweifelhaft. Es gibt durchaus Fälle, in denen die Aufstockungslage erst später entsteht und trotz des nicht gegebenen Einsatzzeitpunktes zum Zeitpunkt der Scheidung Unterhalt gewährt werden muss.
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