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  • 27.10.2008 | Unterhalt

    Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle

    Bedient sich ein von einer Partei beauftragter Detektiv eines heimlich eingesetzten GPS-Senders, um Erkenntnisse über das Bestehen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zu gewinnen, handelt es sich um eine wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unzulässige Ermittlungsmethode. Als unzulässiges Beweismittel sind die dadurch gewonnenen Erkenntnisse nicht prozessual verwertbar. Die durch die Beauftragung eines Detektivs entstandenen Kosten sind dann nicht zu erstatten (OLG Oldenburg 20.5.08, 13 WF 93/08, OLGR 08, 672, Abruf-Nr. 082969).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger hat den Wegfall seiner Unterhaltspflicht erstrebt und zur Vorbereitung der Klage einen Detektiv mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebt. Dieser setzte für die Überwachung der Beklagten mit ihrem Pkw einen daran heimlich angebrachten GPS-Sender ein. Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt. Bei der Kostenfestsetzung hat der Kläger auch die Detektivkosten angemeldet. Die Rechtspflegerin hat die Einschaltung des Detektivs als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich angesehen, nicht jedoch die Kosten des GPS-Systems. Von den dagegen von beiden Parteien eingelegten Rechtsmitteln hat nur das der Beklagten Erfolg.  

     

    Angesichts der Behauptung der Beklagten im Ursprungsverfahren, die Beziehung zu Herrn X sei beendet, war es zweckmäßig, einen Detektiv vor Erhebung der Klage zu beauftragen. Soweit sich dieser eines GPS-Systems bedient hat, handelte es sich um eine unzulässige Ermittlungsmethode. Da das GPS-System sämtliche Fahrten – aus privaten und beruflichen Zwecken – aufzeichnet, obwohl die Überwachung der Fahrten zu beruflichen Zwecken ohne Bedeutung ist, stellt die Beobachtung einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Zumindest, wenn Feststellungen auch anders möglich sind, gebietet es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf weniger einschneidende Maßnahmen zurückzugreifen, hier auf eine punktuelle persönliche Beobachtung.  

     

    Praxishinweis

    Der Unterhaltspflichtige ist für die Voraussetzungen eines Verwirkungstatbestands, z.B. nach § 1579 Nr. 2 BGB, darlegungs- und beweisbelastet. Daher wird oft zur Vorbereitung einer Abänderungsklage ein Detektiv eingeschaltet. Bei der Kostenfestsetzung sind die Detektivkosten grundsätzlich nur erstattungsfähig, soweit die Ermittlungen in den Prozess eingeführt wurden (OLG Schleswig MDR 06, 174). Nicht entscheidend ist, ob sich im Nachhinein der Einsatz als unnütz erweist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Kosten rückschauend zweckgerecht gewesen sind. Insoweit reicht es aus, dass aus dem Blickwinkel einer verständigen und wirtschaftlich denkenden Partei die Heranziehung eines Detektivs ex ante sachdienlich war (BGH NJW 06, 2415; FamRZ 90, 966). Das OLG hat hier die Rechtsbeschwerde zugelassen.