26.02.2008 | Unterhalt
Erwerbsbemühungen trotz Umschulung?
Eine Umschulung entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Obliegenheit, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen (OLG Brandenburg 24.5.07, 10 WF 139/07, NJW-Spezial 07, 564, Abruf-Nr. 080405). |
Sachverhalt
Die minderjährigen Kläger nehmen ihren Vater auf Unterhalt in Anspruch. Dieser beruft sich darauf, dass er sich in einer vom Arbeitsamt bewilligten Umschulung befinde und leistungsunfähig sei. Das AG hat den PKH-Antrag der Kinder zurückgewiesen. Deren sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die Bewilligung einer Umschulung durch das Arbeitsamt ist nur ein Indiz dafür, dass der Unterhaltsschuldner in seine bisherige Tätigkeit bzw. seinen erlernten Beruf nicht mehr zu vermitteln ist. Diese allein entbindet ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, sich um eine Anstellung zu bemühen. Ob eine Umschulungsmaßnahme im Einzelfall als eine ausreichende Erwerbstätigkeit anzusehen ist, ist in jedem Fall Sache des Hauptsacheverfahrens.
Gegenüber Minderjährigen und ihnen nach § 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellten volljährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige neben seiner Umschulungsmaßnahme Nebentätigkeiten verrichten kann, wie z.B. das Austragen von Zeitschriften. U.U. kann von diesem gefordert werden, dass er sich trotz Umschulung weiterhin um einen Arbeitsplatz bewirbt.
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