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  • 01.05.2006 | Unterhalt

    Gilt die Differenzmethode auch für den Unterhaltsanspruch bei einer sog. Altehe?

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Auch die ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG sind durch die Haushaltsführung und Kindererziehung geprägt. Ein später erzieltes Einkommen tritt als Surrogat an deren Stelle. Deswegen ist auch der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten aus einer sog. Altehe im Wege der Differenzmethode zu ermitteln (BGH 23.11.05, XII ZR 73/03, FamRZ 06, 317, Abruf-Nr. 060247).

     

    Sachverhalt

    Die Ehe der Parteien wurde 1970 aus Verschulden des Beklagten geschieden. Seit dieser Zeit ist er zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Der Titel wurde zuletzt 1995 angepasst. Grundlage war das allein eheprägende Einkommen des Beklagten. Auf den sich daraus ergebenden Bedarf der Klägerin wurden ihre Einkünfte angerechnet. Die Klägerin bezieht seit 2001 Altersrente, der Beklagte Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin begehrt die Abänderung des Urteils auf Grund der veränderten Einkommensverhältnisse und erstrebt eine Berücksichtigung ihrer Renteneinkünfte als eheprägendes Surrogat für ihre Haushaltstätigkeit. Das OLG hat ihre Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Klägerin ist eine fiktive Rente zu berücksichtigen, die sich daraus ergibt, dass sie nach der Scheidung mehrere Jahre nur halbschichtig tätig war, obwohl sie vollschichtig hätte arbeiten müssen. Insoweit ist das erzielbare Nettoeinkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit anzusetzen. Außerdem müssen ihre Rentenanwartschaften als eheprägend berücksichtigt werden.  

     

    Praxishinweis

    Die Anwendung der Surrogatrechtsprechung auf Altehen, die vor dem 30.6.77 geschieden wurden, ist folgerichtig. Bemerkenswert ist aber, dass der BGH der Klägerin eine fiktive Rente wegen Verstoßes gegen ihre Erwerbsobliegenheit zugerechnet hat. Bisher galt Folgendes: Hat es ein geschiedener Ehegatte unterlassen, durch zumutbare Arbeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen, wurde sein Unterhaltsanspruch nach § 58 Abs. 1 EheG nicht ohne Weiteres um fiktive Renteneinkünfte gekürzt. Vielmehr wurde sein Verhalten nach der Sondervorschrift des § 65 Abs. 1 EheG (Bedürftigkeit infolge sittlichen Verschuldens) beurteilt (BGH FamRZ 83, 803). Von dieser Entscheidung hat der BGH sich ohne Begründung distanziert und eine fiktive Rente zugerechnet, ohne zu prüfen, ob ein sittliches Verschulden gegeben ist.