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  • 01.02.2006 | Unterhalt

    Ist der Beitrag für Kindergarten Mehrbedarf?

    von RA Dr. Andrea Brandani, Berlin
    Jedenfalls die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Sie sind von den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst (OLG Nürnberg 29.8.05, 10 UF 395/05, OLGR 05, 845, Abruf-Nr. 060105).

     

    Sachverhalt

    Die vierjährige Klägerin ist ganztags im Kindergarten. Die nichteheliche Mutter ist berufstätig. Der Beklagte als nichtehelicher Vater zahlt der Klägerin 100 Prozent des Regelbetrags als Unterhalt. Die Klägerin fordert erfolglos den monatlichen Kindergartenbeitrag von 91 EUR als Mehrbedarf.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Kindergartenbeitrag ist kein Mehrbedarf. Der Halbtagsbesuch des Kindergartens ist heute die Regel. Die Kosten sind üblich. Die Tabellenbeträge ab Gruppe 6 beinhalten diesen üblichen Aufwand. Denn das Existenzminimum ist hier gesichert (OLG Nürnberg FamRZ 04, 1063, Abruf-Nr. 060126). Aber auch die niedrigeren Tabellengruppen enthalten diesen Aufwand, da das Kind über die Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612b Abs. 5 BGB den Betrag der Gruppe 6 erhält. Dem widerspricht es nicht, dass die Regelsätze der Sozialhilfe unter dem Betrag der Gruppe 6 liegen.  

     

    Die Kosten für den Ganztagsbesuch können zwar Mehrbedarf sein, da sie das übliche Maß überschreiten. Es müssen aber besondere pädagogische Gründe beim Kind vorliegen. Der allgemeine erzieherische Nutzen reicht nicht. Die Klägerin hat keine besonderen pädagogischen Gründe. Sie ist ganztags im Kindergarten, weil die Mutter erwerbstätig ist. Die Kosten des Kindergartens sind berufsbedingte Aufwendungen der Mutter. Zu keiner anderen Wertung führt, dass die nichteheliche Mutter die Aufwendungen anders als eine eheliche Mutter wegen der zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB vom Vater nicht ersetzt bekommt.