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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Unterhalt

    Keine Aufrechnung gegen Kapitalabfindungen zur Regelung des gesetzlichen Unterhalts

    | Gegen eine Abfindung von Unterhaltsansprüchen kann mit anderen Forderungen nur nach Maßgabe des § 850b ZPO aufgerechnet werden (BGH 29.5.02, XII ZR 263/00, FamRZ 02, 1179). (Abruf-Nr. 021216) |