27.05.2010 | Unterhalt nach § 1615l BGB
Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt (BGH 13.1.10, XII ZR 123/08, FamRZ 10, 444, Abruf-Nr. 100471). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB für die Zeit ab April 04. Die Klägerin und der Beklagte waren verlobt und lebten von 97 bis 04 zusammen. Im Jahr 00 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Die Klägerin war vor der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten verwitwet und bezog wegen Erziehung eines Sohnes eine Erziehungsrente von 709 EUR, die sie nach wie vor erhält. Das Begehren blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Für die Revision sind die Rechtsgrundlagen des FamFG nicht maßgebend, weil das Verfahren bereits vor dem 1.9.09 mit Erhebung der Unterhaltsklage anhängig gemacht worden ist.
Der Bedarf richtet sich nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten. Die Lebensstellung kann allerdings nicht durch den Lebensstandard der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geprägt sein, weil es sich hierbei um freiwillige Leistungen des Lebensgefährten handelt, die für den Bedarf nicht als prägend berücksichtigt werden dürfen.
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