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  • 01.07.2007 | Unterhalt nach § 1615l BGB

    Unterhaltsbefristung gem. § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den der Gesetzgeber einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheliche und nicht eheliche Kinder unterschiedlich zu regeln (BVerfG 28.2.07, 1 BvL 9/04, FamRZ 07, 965, Abruf-Nr. 071847).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Mutter eines von ihr betreuten Kindes, dessen Vater nicht mit ihr verheiratet war und ist. Er wurde verurteilt, an sie bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Unterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB zu zahlen, und ist der Beklagte des Ausgangsverfahrens. Später erhob die Klägerin Klage gerichtet auf Betreuungsunterhalt nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das AG wies die Klage ab. Auf ihre dagegen gerichtete Berufung hat das OLG das Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar ist, dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.  

     

    Entscheidungsgründe

    § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB ist verfassungswidrig. Durch § 1570und § 1615l BGB entstehen für eheliche und nicht eheliche Kinder unterschiedliche Betreuungssituationen, was deren Rechtsstellung verletzt. Diese Vorschriften beeinflussen die Betreuungssituation, da der betreuende Elternteil mit Versagen des Unterhalts zur Erwerbstätigkeit verpflichtet und damit gezwungen ist, das Kind in fremde Obhut zu geben. Je länger die Unterhaltszahlungen dauern, desto länger kann das Kind eine persönliche Betreuung erfahren. Die Lebensbedingungen der Kinder werden durch die Unterhaltszahlungen an den betreuenden Elternteil beeinflusst.  

     

    Es ist nicht Aufgabe des BVerfG, darüber zu befinden, ab welchem Alter eine Fremdbetreuung im Hinblick auf das Kindeswohl vorzusehen ist. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die persönliche Betreuung eines Kindes durch einen Elternteil durch Unterhaltsansprüche finanziell absichern will und auch die Dauer dafür festzulegen. Entscheidend ist, dass das Gesetz bei ehelichen und nicht ehelichen Kindern nicht mit zweierlei Maß messen darf. Wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Elternteil ab dem dritten Lebensjahr des Kindes selbst für seinen Unterhalt sorgen muss, muss dies auch für eheliche Kinder gelten.