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  • 02.10.2008 | Unterhalt

    Neues Recht: So rechnen Sie richtig (Teil 2)

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    In der letzten Ausgabe von FK haben wird darüber berichtet, wie Sie Unterhalt bei gleichrangigen Ehegatten und gleichen ehelichen Lebensverhältnissen richtig abrechnen (FK 08, 145). Der folgende Beitrag erläutert, wie Sie bei gleichrangigen Ehegatten, aber ungleichen ehelichen Lebensverhältnissen den Unterhalt richtig berechnen.  

     

    Ungleiche eheliche Lebensverhältnisse

    Der Unterhaltspflichtige nimmt vor der neuen Ehe ein Darlehen auf, das die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe nicht prägt, weil es nicht berücksichtigungsfähig ist. Es muss aber für die ehelichen Lebensverhältnisse der neuen Ehe angesetzt werden. Hier bietet es sich an, den Bedarf der beiden Frauen zunächst nach dem kleinsten gemeinsamen Einkommen gemäß der Berechnung für gleiche eheliche Lebensverhältnisse zu errechnen und sodann das wegen der Nichtberücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten für die geschiedene Ehe noch verbleibende Einkommen im Verhältnis zu 3/7 und 4/7 auf den Unterhaltsberechtigten und -pflichtigen aufzuteilen. Bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist der Erwerbstätigenbonus seinen Einkünften wieder zuzuschlagen, da das darauf beruhende Einkommen ebenfalls die Leistungsfähigkeit bestimmt.  

     

    Beispiel: Ungleiche eheliche Lebensverhältnisse

    Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten M beträgt 2.800 EUR. Das Darlehen ist nur für die 2. Ehe prägend (350 EUR). Seine geschiedene Frau (F1) und seine zweite Frau (F2) verfügen über keinerlei Einkünfte. Das kleinste gemeinsame Einkommen beträgt 6/7 x (2.800 EUR ./. 350 EUR) = 2.100 EUR. 2.100 : 3 = 700 EUR. Der Erwerbstätigenbonus beträgt 1/7 x (2.800 EUR ./. 350 EUR) = 350 EUR.  

     

     

    M  

    F1  

    F2  

     

    700 EUR  

    700 EUR  

    700 EUR  

    + Erwerbstätigenbonus  

    350 EUR  

     

     

    Leistungsfähigkeit 2. Ehe  

    1.050 EUR  

     

     

    + 4/7 x 350 EUR nur 1. Ehe  

    200 EUR  

     

     

    + 3/7 x 350 EUR  

     

    150 EUR  

     

    Leistungsfähigkeit 1. Ehe  

    1.250 EUR  

    850 EUR  

     

     

     

    Ungleiche eheliche Lebensverhältnisse durch Einkommenserhöhungen

    Erhöht sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung aufgrund eines Karrieresprungs, ist dieses Einkommen nach der Rechtsprechung des BGH weiterhin nicht eheprägend, sodass es nur die Lebensverhältnisse der zweiten Ehe bestimmt. Daher ist die Drittelteilungsberechnung nur mit dem kleinsten gemeinsamen Einkommen durchzuführen.