24.06.2010 | Unterhalt
Notwendigkeit der Titulierungsaufforderung
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Mit Beschluss vom 2.12.09 hat der BGH entschieden, dass ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, auch Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt gibt, wenn er zuvor nicht aufgefordert worden ist, den freiwillig gezahlten Teil zu titulieren (FK 10, 39, Abruf-Nr. 100023 mit Anm. Soyka).
Sofortiges Anerkenntnis vermeiden
Sofern ein Unterhaltsschuldner regelmäßig den vollen Unterhalt zahlt, gibt er dem Unterhaltsgläubiger keinen Anlass für eine Klage, § 93 ZPO (seit 1.9.09 § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG). Der Gläubiger muss deshalb den Schuldner zunächst auffordern, den Unterhalt außergerichtlich zu titulieren, um ein sofortiges Anerkenntnis zu vermeiden. Es ist Sache des Schuldners, dafür zu sorgen, dass ein Titel errichtet und der Unterhaltsanspruch erfüllt wird. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Schuldner auf den günstigsten Weg hinzuweisen, z.B. auf die kostenfreie Jugendamtsurkunde gem. § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII (BGH, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Stuttgart FamRZ 90, 1368). Vielmehr ist es Sache des Anwalts des Schuldners, diesen über den günstigsten Weg zu beraten.
Praxishinweis: Auch für Unterhaltsansprüche gem. § 1615l BGB können Jugendamtsurkunden errichtet werden, § 59 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII.
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