01.03.2004 · Fachbeitrag · Unterhalt
Rückwirkende Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1615l BGB
| Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB kann ohne die verzugsbegründenden Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB rückwirkend für ein Jahr geltend gemacht werden (OLG Schleswig 3.9.03, 12 UF 11/03, n.v., Abruf-Nr. 040377). |
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