01.07.2005 | Unterhalt
Schadenersatz bei überzahltem Unterhalt
In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Unterhaltsschuldner mehr leistet, als er schuldet (dazu Büte, FK 05, 102). Der folgende Beitrag zeigt Schadenersatzansprüche des Unterhaltsschuldners auf.
Schadenersatz nach § 717 Abs. 2 S. 2 ZPO
Wird ein für vollstreckbar erklärter Unterhaltstitel aufgehoben oder abgeändert, besteht ein Schadenersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO. Das Gleiche gilt bei Versäumnisurteilen des OLG (§ 717 Abs. 3 ZPO). Der Unterhaltsgläubiger muss aber beweisen, dass der Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung geleistet hat (BGH NJW 96, 397; FamRZ 00, 751) und dass der Bedürftige aus dem Urteil nicht aus einer im Verfahren ergangenen Anordnung vollstreckt hat (BGH FamRZ 00, 751). Letzteres ist i.d.R. der Fall, wenn eine einstweilige Anordnung nach §§ 644, 620 Nr. 4, Nr. 6 ZPO erlassen wurde. Die Wirkung der einstweiligen Anordnung ist erst mit Rechtskraft des Urteils aufgehoben. Beim Urteil nach § 711 ZPO ist die Vollstreckung abwendbar (Wendl/Staudigl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. § 6 Rn. 226).
Gemäß § 717 Abs. 3 ZPO besteht kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 717 Abs. 3 S. 3 ZPO), wenn es sich um ein vorläufig vollstreckbares Urteil des OLG handelt, das in der Revisionsinstanz abgeändert worden ist. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist nicht möglich, § 717 Abs. 3 S. 4 ZPO, weil nach Leistung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil eine verschärfte Haftung besteht.
Schadensersatz nach § 641g, § 717 Abs. 2, § 945 ZPO analog
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