24.04.2008 | Unterhalt
Senkung des Selbstbehalts wegen des Vorteils des Zusammenlebens
Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden (BGH 9.1.08, XII ZR 170/05, FamRZ 08, 594, Abruf-Nr. 080541). |
Sachverhalt
Der Kläger verlangt Kindesunterhalt von seinem Vater, dem Beklagten. Dieser war zeitweise erwerbstätig, zeitweise arbeitslos. Er bewohnt mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern eine Wohnung. Er beteiligt sich an den Mietkosten. Die Lebensgefährtin erzielt ein Einkommen. AG und OLG haben den Beklagten zu geringen Unterhaltszahlungen verurteilt. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Das OLG hat der Berechnung des Kindesunterhalts nur das Einkommen aus Arbeitslosengeld zuzüglich einer Nebentätigkeit zugrunde gelegt. Ungeklärt ist, ob dem Beklagten während der Zeit der Arbeitslosigkeit fiktive Einkünfte zuzurechnen sind. Aufgrund der Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld ergibt sich, dass er höhere Erwerbseinkünfte erzielen kann, als dies dem Arbeitslosengeld mit der Nebentätigkeit entspricht.
Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit hat das OLG trotz nur geringer Erwerbstätigkeit des Beklagten während der Arbeitslosigkeit den Selbstbehalt für Erwerbstätige zugrunde gelegt. Sein Erwerbseinkommen betrug aber nur 150 EUR. Die Erhöhung des Selbstbehalts von 770 EUR auf 890 EUR steht dazu außer Verhältnis. Der Selbstbehalt ist auch wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner zu senken. Dabei ist danach zu differenzieren, ob der Unterhaltsschuldner mit einer neuen Ehefrau oder einem neuen Partner zusammenlebt. Bei der Ehefrau sind die Vorteile des Zusammenlebens mit dem Familienunterhalt begründet. Bei der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ergeben sich die Vorteile des Zusammenlebens aufgrund einer Kostenersparnis durch Synergieeffekte. Dies setzt aber voraus, dass der neue Lebensgefährte leistungsfähig ist, sich an den Lebenshaltungskosten zu beteiligen. Es handelt sich dabei nicht um freiwillige Leistungen Dritter, da es hier um Synergieeffekte geht. Daher ist es auch unerheblich, dass der Unterhaltsschuldner über seinen Selbstbehalt frei disponieren kann.
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