01.01.2006 | Unterhalt
Splittingvorteil beim Unterhalt
Für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts der Splittingvorteil außer Betracht zu lassen, während er demgegenüber den Kindern aus einer früheren Ehe zu Gute kommt (BGH 11.05.05, XII ZR 211/02, FamRZ 05, 1817, Abruf-Nr. 052903). |
Sachverhalt
Die Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Aus der Ehe ist u.a. der im Jahr 1978 geborene Kläger zu 2 hervorgegangen, der ein Studium aufgenommen hat. Der Beklagte ist wieder verheiratet. Die neue Ehefrau hat ein Kind mit in die Ehe gebracht. Die Klägerin verlangt erfolgreich ab Januar 2001 nachehelichen Unterhalt.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung des BVerfG vom 7.10.03 (FK 04, 1, Abruf-Nr. 032740) ist lediglich auf den Splittingvorteil beim Ehegattenunterhalt beschränkt. Beim Kindesunterhalt ist das Einkommen mit der tatsächlichen steuerlichen Belastung des Unterhaltspflichtigen zu Grunde zu legen. Denn im Verwandtenunterhalt kommt es grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen, mithin auch auf die reale Steuerbelastung, an.
Praxishinweis
Zu Recht hat der BGH hervorgehoben, dass der Splittingvorteil lediglich beim Ehegattenunterhalt, nicht aber beim Kindesunterhalt der neuen Ehe vorbehalten bleiben muss. Diese Beurteilung dürfte schon deswegen zutreffend sein, weil sonst die Kinder aus der geschiedenen und der neuen Ehe bei der Einkommensermittlung unterschiedlich behandelt würden (dazu Soyka, FK 04, 1 mit Berechnungsbeispiel). Die folgende Checkliste zeigt, wie der Splittingvorteil im Mangelfall zu berücksichtigen ist.
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