01.10.2004 · Fachbeitrag · Unterhalt und Zugewinn
Berücksichtigung von Abfindungen
| Haben die Parteien kraft - ggfs. stillschweigender - Vereinbarung eine arbeitsrechtliche Abfindung des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsberechnung einbezogen, steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten entgegen (BGH 21.4.04, XII ZR 185/01, FamRZ 04, 1352, Abruf-Nr. 041925). |
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