01.05.2005 | Unterhalt
Vorsicht beim Klageantrag
Eine Unterhaltsklage ist mutwillig, wenn der Antrag auf „Leistungen nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg“ gerichtet ist (OLG Naumburg 26.10.04, 8 WF 166/04, n.v., Abruf-Nr. 050993). |
Praxishinweis
Ein Klageantrag, der auf Leistungen nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg gerichtet ist, ist unzulässig. Denn er entspricht nicht den §§ 1612, 1612a BGB. Zu Leistungen nach den Unterhaltsleitlinien des OLG kann man nicht verurteilt werden, da die Leitlinien kein Gesetz oder keine Rechtsverordnung sind. Im vorliegenden Fall hatte die Klage zudem aus weiteren Gründen keine Aussicht auf Erfolg, so dass das Familiengericht zutreffend PKH verweigert hat.
Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 90 | ID 87121