01.04.2005 | Unterhalt
Wegfall des Unterhalts nach § 1615l BGB bei Heirat des Kinder betreuenden Elternteils
§ 1586 Abs. 1 BGB, nachdem ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten entfällt, ist auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB entsprechend anwendbar (BGH 17.11.04, XII ZR 183/02, FamRZ 05, 347, Abruf-Nr. 050033). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt aus Anlass der Geburt eines Kindes gemäß § 1615l BGB. Etwa eineinhalb Jahre nach Geburt hat sie einen Dritten geheiratet. Sie begehrt den Unterhalt gemäß § 1615l BGB auch für die Zeit nach Eheschließung.
Ab dem Zeitpunkt der Heirat besteht keine Unterhaltspflicht für den Beklagten mehr. Zwar sind nach § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB nicht die Vorschriften über den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, sondern die über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anwendbar. Gleichwohl ist aber § 1586 BGB entsprechend anwendbar. Dies ergibt sich daraus, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, der stärker ausgeprägt ist, im Fall der Wiederheirat nach § 1586 Abs. 1 BGB entfällt. Dies muss erst recht für den Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB gelten. Maßgebend ist auch hier die Angleichung an den nachehelichen Unterhalt nach § 1570 BGB. Außerdem erwirbt der betreuende Elternteil einen Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB, der zum Erlöschen früherer Unterhaltsansprüche führt, ohne nach einzelnen Unterhaltstatbeständen zu differenzieren (BGH FamRZ 88, 46).
Praxishinweis
Wegen der Vergleichbarkeit mit § 1570 BGB konnte der BGH zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Sonst könnte der schwächer ausgestaltete Anspruch nach § 1615l BGB den weitergehenden nach § 1570 BGB bei einer erneuten oder erstmaligen Heirat überdauern. Dies wäre systemwidrig und würde dem Schutz der Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG widersprechen.
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