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  • 01.05.2007 | Unterhaltsrechtsreform

    Koalition ändert Regierungsentwurf

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Krefeld

    Am 22.3.07 hat sich die Koalition darauf geeinigt, den Regierungsentwurf zur Änderung des Unterhaltsrechts nur mit Modifizierungen, insbesondere im Hinblick auf die Rangverhältnisse zu beschließen. Dazu im Einzelnen:  

     

    Beanstandet wurde insbesondere die Rangstelle der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes. Die neue Rangordnung sieht wie folgt aus:  

     

    Übersicht: Änderung der Rangordnung gemäß Koalitionsbeschluss
    • Erste Rangstufe: Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB).
    • Zweite Rangstufe: Ehegatten, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Anmerkung: Auf dieser Stufe standen nach dem Regierungsentwurf auch Elternteile, die Unterhalt nach § 1615l BGB geltend machen. Dies hätte dazu führen können, dass dieser Elternteil einem Ehegatten vorrangig ist, wenn letzterer kein Kind betreut und die Ehe nicht von langer Dauer war. Denn dieser Ehegatte unterfiel der Rangstufe 3.
    • Dritte Rangstufe: Sonstige kinderbetreuende Elternteile.
    • Vierte Rangstufe: Ehegatten, die nicht unter die Rangstufe 2 fallen.
    • Fünfte Rangstufe: Kinder, die nicht unter Rangstufe 1 fallen.
    • Sechste Rangstufe: Enkelkinder und weitere Abkömmlinge.
    • Siebte Rangstufe: Eltern.
    • Achte Rangstufe: Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die näheren den entfernteren vor.
     

    Bedeutung der Änderung der Rangverhältnisse

    Die Änderung der Rangverhältnisse hat große Auswirkungen: