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  • 01.03.2007 | Vaterschaftsanfechtung

    Schutzzweck des § 1600b Abs. 1 BGB

    Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung des § 1600b BGB kann deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen Vaters nicht gestützt werden (BGH 26.10.06, III ZR 49/06, FamRZ 07, 36, Abruf-Nr. 063417).

     

    Praxishinweis

    Die Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB soll die Anfechtungsberechtigten im Interesse der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und im Interesse des Kindes zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob sie von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch machen wollen (BGHZ 166, 283 = NJW 06, 1657). Sie dient dagegen nicht dazu, den leiblichen Vater vor seiner Unterhaltspflicht zu schützen (so auch OLG Oldenburg NJW-RR 04, 871). Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten. Ein Schutz des biologischen Vaters ist nur als Rechtsreflex oder nur mittelbare Begünstigung aufgrund der durch diese Fristen bewirkten faktischen Sperre zu sehen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 45 | ID 87083