26.01.2010 | Verfahrenskostenhilfe
Keine Verfahrenskostenhilfe für Hauptsache bei gleichzeitig beantragter einstweiliger AO
von Dipl.Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig
Keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das gleichzeitig mit einem auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteten Verfahren der einstweiligen Anordnung anhängig gemachte Hauptsacheverfahren (OLG Zweibrücken 18.11.09, 2 WF 215/09, n.v., Abruf-Nr. 100158). |
Sachverhalt
Die Antragstellerin hat mit dem Antragsgegner zusammengelebt. Die Beziehung endete am 25.8.09. Da der Antragsgegner sich weigerte, die Wohnung zu verlassen, erließ die zuständige Polizeibehörde gegen ihn am 25.8.09 eine bis 6.9.09 befristete Polizeiverfügung zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen. Am 1.9.09 beantragte die Antragstellerin beim AG in der Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung den Erlass gerichtlicher Maßnahmen nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner und suchte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach. Die einstweilige Anordnung wurde noch am selben Tag erlassen.
Das Familiengericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren abgewiesen. Die parallele Rechtsverfolgung sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung sei mutwillig. Der Antragstellerin sei zuzumuten, vor Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zunächst abzuwarten, ob ihr Anspruch im kostengünstigeren Verfahren der einstweiligen Anordnung durchzusetzen sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
Vorliegend ist die Bewilligung von VKH für das gleichzeitig mit einem auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteten Verfahren der einstweiligen Anordnung anhängig gemachten Hauptsacheverfahren zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (derzeit) mutwillig erscheint.
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